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SGB I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt

SGB I Allgemeiner Teil Zweiter Abschnitt

§ 11 Leistungsarten

§ 12 Leistungsträger

§ 13 Aufklärung

§ 14 Beratung

§ 15 Auskunft

§ 16 Antragstellung

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen

§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung

§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung

§ 19a

§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuch

§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer A

§ 20

§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicheru

§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherun

§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherun

§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld

§ 26 Wohngeld

§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

§ 28 Leistungen der Sozialhilfe

§ 28a

§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe be

SGB I Allgemeiner Teil Dritter Abschnitt

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Impressum

SGB I § 15 Auskunft

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.

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