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SGB I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt

SGB I Allgemeiner Teil Zweiter Abschnitt

§ 11 Leistungsarten

§ 12 Leistungsträger

§ 13 Aufklärung

§ 14 Beratung

§ 15 Auskunft

§ 16 Antragstellung

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen

§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung

§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung

§ 19a

§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuch

§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer A

§ 20

§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicheru

§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherun

§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherun

§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld

§ 26 Wohngeld

§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

§ 28 Leistungen der Sozialhilfe

§ 28a

§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe be

SGB I Allgemeiner Teil Dritter Abschnitt

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende

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SGB I § 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt.

(2) Nach dem Recht des Erziehungsgelds kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen, für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

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