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SGB I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt

SGB I Allgemeiner Teil Zweiter Abschnitt

§ 11 Leistungsarten

§ 12 Leistungsträger

§ 13 Aufklärung

§ 14 Beratung

§ 15 Auskunft

§ 16 Antragstellung

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen

§ 18 Leistungen der Ausbildungsförderung

§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung

§ 19a

§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuch

§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer A

§ 20

§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicheru

§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherun

§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherun

§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld

§ 26 Wohngeld

§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

§ 28 Leistungen der Sozialhilfe

§ 28a

§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe be

SGB I Allgemeiner Teil Dritter Abschnitt

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende

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SGB I § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

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